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  Abfindung (außenstehender Aktionäre)
Findet eine Übernahme einer AG durch eine andere zu mindestens 95% statt (Eingliederung), so ist die kaufende Gesellschaft zu der Zahlung einer angemessenen Abfindung an die freien Aktionäre verpflichtet. Dies kann in Form eines Aktientauschs geschehen, d.h. die Aktionäre des gekauften Unternehmens erhalten Aktien der kaufenden Gesellschaft, oder sie erhalten eine Barabfindung.
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